Von 22/05/2023 Mitteilungen Kommentare sind deaktiviert

Badeverbot im Stadtgebiet Frankfurt

Gem. § 8.10 BinSchStrO ist das Baden und Schwimmen u.a. im Bereich bis zu 100 m ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, einer Liegestelle verboten.

Für das übrige Stadtgebiet Frankfurt ist die „Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main“ zu beachten. Gem. § 11 Absatz 1 dieser Verordnung ist „das Baden in Gewässern nur an den durch Hinweisschilder kenntlich gemachten Stellen gestattet“.

Gem. § 1 i.V.m § 2 Absatz 3 dieser Verordnung wird in Bezug auf den Geltungsbereich dieser Verordnung auf das Hessische Wassergesetz (HWG) und auf die dort aufgeführten Gewässer verwiesen.

Das HWG regelt in § 1 den Anwendungsbereich und bezieht sich hierbei auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gem. § 2 Absatz 1 Nr. 1 WHG gilt dieses Gesetz u.a. für oberirdische Gewässer. Oberirdische Gewässer sind gem. § 3 Nr. 1 WHG ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Dies trifft auf den Main zu und ist daher ein oberirdisches Gewässer.

Gem. § 2 HWG werden die oberirdischen Gewässer u.a. in Bundeswasserstraßen eingeteilt. Bundeswasserstraßen gem. § 1 Absatz 1 Nr. 1 Wasserstraßengesetz (WStrG) sind u.a. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen und in der Anlage 1 zum WStrG aufgeführt sind.

Der Main ist in der Anlage 1 zum WStrG unter der Nr. 33 von oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) bis zur Mündung in den Rhein aufgeführt. Das Stadtgebiet Frankfurt liegt in diesem Abschnitt, daher ist der Main im Stadtgebiet Bundeswasserstraße.

Somit findet die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Frankfurt Anwendung.

In der Straßenkarte des Stadtvermessungsamtes Frankfurt am Main ist das Stadtgebiet Frankfurt wie folgt ausgewiesen:

  • Rechtes Mainufer (Frankfurter Seite): km 46,2 (oberhalb Fechenheim) bis ca. km 19,5 (unterhalb Sindlingen)
  • Linkes Mainufer (Sachsenhäuser Seite): km 38,2 (Schleuse Offenbach) bis km 22,5 (Südhafen Höchst)

In dem o.g. Abschnitt ist keine entsprechende Stelle durch Hinweisschilder kenntlich gemacht und ausgewiesen, somit ist das Baden hier nicht erlaubt.